Nicht rechtskräftig ist hingegen – entgegen dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – die Anordnung einer Probezeit von vier Jahren. Gleiches gilt für die wegen der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz, Konsum sowie Anstalten treffen zum Konsum (Erlangen und Besitz) ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung), sowie die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘839.20. Nicht angefochten wurde sodann die verfügte Vernichtung der eingezogenen Ge-