5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass sämtliche Schuldsprüche (Ziff. I.1. + 2. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht rechtskräftig ist hingegen – entgegen dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – die Anordnung einer Probezeit von vier Jahren.