Rechtsanwalt B.________ stellte namens der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1814): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.08.2017 (PEN 17 531) in Bezug auf die gefällten Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, und wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, sowie in Bezug auf die ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 in Rechtskraft erwachsen ist. II.