Das Urteil sei den Parteien schriftlich zu eröffnen. 5. Das Urteil sei schriftlich mitzuteilen: - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) - dem Amt für Migration und Personenstand - dem Staatssekretariat für Migration - der Koordinationsstelle Strafregister 6. Das Honorars des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).