II. 3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 17 Monaten und unter Anrechnung von total 263 Tagen Haft auf die zu vollziehende Teilstrafe von 13 Monaten. 4. Die Beschuldigte sei zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 [1 Halbtag x CHF 500.001 gemäss Art. 21 VKD).