3. Anträge der Parteien Staatsanwalt C.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2018 folgende Anträge (pag. 1813 f.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.08.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Urteilsziffern 1.1 bis 1.12) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz, Konsum und Anstalten treffen zum Konsum (Urteilsziffer 2) schuldig gesprochen worden ist.