2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________, am 16. August 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 1744). Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 30. Oktober 2017 (pag. 1715). Am 3. November 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft formund fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1760 f.). Darin wurde die Berufung beschränkt auf das Strafmass der Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte, nunmehr amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag.