Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 436 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15.08.2017 (PEN 2017 531) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 15. August 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen zwischen Anfang 2015 bis April 2016 durch Erwerb und Veräussern von Crystal-Meth und Thaipillen, sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) durch Er- werb, Besitz, Konsum sowie Anstalten treffen zum Konsum von Crystal-Meth und Thaipillen, mehrfach begangen zwischen Oktober 2014 und dem 26. April 2016, schuldig (vgl. im Einzelnen pag. 1709 ff.). Die Beschuldigte wurde unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Probezeit vier Jahre), zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘839.20 verurteilt. Weiter verfügte die Vorinstanz über die amtliche Entschädigung und die Nachzahlungspflicht, über die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. III), sowie die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils (pag. 1709 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________, am 16. August 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 1744). Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 30. Oktober 2017 (pag. 1715). Am 3. November 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1760 f.). Darin wurde die Beru- fung beschränkt auf das Strafmass der Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte, nunmehr amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 1751 f.), verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nicht- eintreten auf die Berufung geltend (Schreiben vom 29. November 2017; pag. 1768). 3. Anträge der Parteien Staatsanwalt C.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 30. April 2018 folgende Anträge (pag. 1813 f.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.08.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen (Urteilsziffern 1.1 bis 1.12) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz, Kon- sum und Anstalten treffen zum Konsum (Urteilsziffer 2) schuldig gesprochen worden ist. 2 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.08.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Probezeit für den bedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe 4 Jahre beträgt. II. 3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten un- ter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 17 Monaten und unter Anrechnung von total 263 Tagen Haft auf die zu vollziehende Teilstrafe von 13 Monaten. 4. Die Beschuldigte sei zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 [1 Halbtag x CHF 500.001 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils PCN Nr. .________ vom 28.04.2016 ist notwendig und sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e, Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) ist notwendig und sei nach Ablauf der Frist durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst einzuholen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; nAFIS- V0). 3. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB): - 1 Filmrollendose, milchig mit Samen (Ass-Nr. B1) - 1 Metalldose mit Pulverrückständen (Ass-Nr. B4) - 1 MG mit Pulverrückständen (Ass-Nr. C11) - 1 Smartphone AIS, Schwarz, ausgeschaltet, ohne Ladekabel (Ass-Nr. D1) - 1 MG mit Crystal, Brutto 0,4 Gramm (Ass-Nr. D6) - div. Drogenutensilien (Teile von Alufolie, Röhrli, Papier und MG) (Ass-Nr. D7) 4. Das Urteil sei den Parteien schriftlich zu eröffnen. 5. Das Urteil sei schriftlich mitzuteilen: - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) - dem Amt für Migration und Personenstand - dem Staatssekretariat für Migration - der Koordinationsstelle Strafregister 6. Das Honorars des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt B.________ stellte namens der Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1814): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.08.2017 (PEN 17 531) in Bezug auf die gefällten Schuldsprüche wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, und wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, sowie in Bezug auf die ausgesprochene Übertretungs- busse von CHF 300.00 in Rechtskraft erwachsen ist. II. 3 Frau A.________ sei gestützt darauf und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 263 Tagen; 2. sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von Frau A.________ vor Obergericht sei gemäss einge- reichter Kostennote festzulegen. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. V. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Leu- mundsbericht (einschliesslich Einvernahme zur Person) bei der Kantonspolizei Zürich (datierend vom 21. März 2018; pag. 1790 ff.), sowie ein aktueller Strafregis- terauszug (datierend vom 26. März 2018; pag. 1800) eingeholt. Die Parteien wur- den je mit einer Kopie bedient. Im Weiteren wurde die Beschuldigte in der oberin- stanzlichen Verhandlung zur Person einvernommen (pag. 1804 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab fest- zustellen, dass sämtliche Schuldsprüche (Ziff. I.1. + 2. des erstinstanzlichen Dispo- sitivs) in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht rechtskräftig ist hingegen – entgegen dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft – die Anordnung einer Probe- zeit von vier Jahren. Gleiches gilt für die wegen der Übertretung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz, Konsum sowie Anstalten treffen zum Kon- sum (Erlangen und Besitz) ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung), sowie die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘839.20. Nicht angefochten wurde sodann die verfügte Vernichtung der eingezogenen Ge- genstände, weshalb ebenfalls die Rechtskraft der diesbezüglich ergangenen Ver- fügung unter Ziff. III.1. festzustellen ist. Zu überprüfen bleibt somit einzig der Sanktionenpunkt bezüglich der Verurteilung wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition 4 (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf Grund der staatsanwaltschaftlichen Berufung kann das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (das Verschlechte- rungsverbot [Verbot der reformatio in peius] gilt nicht; Art. 391 Abs. 2 StPO e con- trario). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 1710 f.). Be- züglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welcher sich die Kammer vollumfänglich ansch- liesst (pag. 1720 ff., S. 6-20 der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist von folgendem für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte hat im Zeitraum von Oktober 2014 bis zum 26. April 2016 mindes- tens 206,8 Gramm Crystal-Meth Gemisch und mindestens 250 Thaipillen erwor- ben. Einen Teil davon hat sie selbst konsumiert, den Rest hat sie an verschiedene Abnehmer veräussert, wobei die reine Wirkstoffmenge des veräusserten Metham- phetamin-Hydrochlorids 174,49 Gramm betrug (vgl. pag. 1736, S. 22 der Ent- scheidbegründung). Auf weitere für die Strafzumessung relevante Sachverhalts- elemente wird an der gegebenen Stelle einzugehen sein. Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1735 f., S. 21 f. der Entscheidbegründung). Abzustellen ist dabei – gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin- Hydrochlorid, das die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. Me- thamphetamin-Gutachten vom Juni 2010 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, zu finden auf www.ssk-cps.ch). Zwar fehlt es bezüglich Metham- phetamin an einer Mengenfestlegung durch das Bundesgericht, nichtsdestotrotz besteht trotz des Vorschlages von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 184 zu Art. 19), bei Methamphetamin auf 18 Gramm reinen Drogenwirkstoff ab- zustellen, in concreto keine Veranlassung, von der gefestigten Praxis der Straf- kammern abzuweichen (pag. 1736, S. 22 der Entscheidbegründung). III. Strafzumessung 6. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1737, S. 23 der Entscheidbegründung). Auch der Hin- weis auf den Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann; Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist zutreffend. 5 Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Straf- minderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Um- stand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E.2.). Ergänzend ist ferner festzu- halten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe (wie beispielsweise Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG) nicht automatisch erweitert wird; der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solch ausserge- wöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Im Übrigen kommt wegen der Höhe der auszufällenden Strafe (vgl. nachfolgende Erwägungen der Kammer) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage, wobei die Vorinstanz in Anbetracht der von der Beschuldigten in Untersuchungshaft ver- brachten Zeit von 263 Tagen zu Recht auf die Ausfällung einer kumulativen Gelds- trafe verzichtet hat. 7. Zur Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Tabelle Hansjakob Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung auf die modifizierte Mengentabelle gemäss Fingerhuth/Schlegel/Jucker abgestellt (vgl. pag. 1738, S. 24 der Entscheidbegründung; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 47), was die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer kritisierte. Sie brachte vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb als Orientierungshilfe nicht die herkömmliche und bewährte Tabelle Hansjakob beigezogen werde (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47). Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Sie habe die neue Tabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker beigezogen, welche wesentlich milder sei. Statt einer Verachtfachung der Menge führe nun eine Verzehnfachung der Menge zu einer Verdoppelung der Strafe von 12 auf 24 Monate. Im oberen Bereich sei dies zu milde. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass die Tabelle Hansjakob im Rahmen der Strafzumessung hilfsweise berücksichtigt werden dürfe. Ein oberinstanzlicher Entscheid darüber, welche Tabelle zur Plausibilisierung der individuellen Verschuldensbemessung hinzugezogen werden dürfe, wäre zu begrüssen (pag. 1809). Das Bundesgericht hat den Beizug von Modellen zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Bereich des Betäubungsmittelhandels als zulässig bezeichnet. Es betonte je- doch, derartige Straftaxen dürften nicht starr und schematisch angewendet werden. Sie seien mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich Richtlinienfunktion hät- ten und dem Gericht als Orientierungshilfe dienten, ohne es zu binden oder zu hin- dern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sin- ne von Art. 47 StGB auszusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen/Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gege- ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4). Indem die Vorinstanz die Tabelle Fingerhuth/Schlegel/Jucker beigezogen hat, hat sie nach Ansicht der Kammer das richterliche Ermessen, welcher ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommt, nicht verletzt. Es entspricht der bewährten Praxis der Kammer, bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion Zurückhaltung zu üben. Dies gilt angesichts des weiten richterlichen Ermessens bei der Strafzumessung (vgl. auch BGE 134 IV 17 E. 3.5) auch bezüglich des richterlichen Entscheids über den Bei- zug von Mengentabellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Plausibilisierung der Strafe anhand der neuen Tabelle zu einer nicht schuldangemessenen Strafe nach Art. 47 StGB führen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich naturgemäss nur schwer substanziiert begründen lässt, wieso eine Tabelle der anderen vorzuziehen wäre. Auch das Bundesgericht hat sich wie erwähnt für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen, jedoch in einem neueren Entscheid auch auf die Tabelle von Fin- gerhuth/Schlegel/Jucker verwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_858/2016 vom 16. März 2017, E. 3.2). Bei Gassendealern stehen bei der Straf- zumessung zudem andere Kriterien im Vordergrund als bei international tätigen Grosshändlern (THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 115/1997, S. 240 f.). Im vorliegenden Fall kommt der Tabelle bzw. der Menge der Drogen damit ohnehin eine weniger entscheidende Bedeutung zu als in Fällen mit grossen gehandelten Drogenmengen. Hansjakob hat zudem bereits 1997 auf eine einfache Formel, deren Anwendung bei einer Verzehnfachung der Menge zu einer Verdoppelung der Strafe führt, hin- gewiesen, wobei er kritisierte, dass dieser Tarif bei Mengen im Kilobereich – und um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend eben gerade nicht – zu einer zu milden Strafe führen würde (THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., S. 241 f.). Im unteren Be- reich hat damit auch Hansjakob eine solche Modifikation der Tabelle nicht als aus- geschlossen bezeichnet. Anzumerken ist weiter, dass die 2. Strafkammer in einem Urteil vom 21. Septem- ber 2012 (SK 09/409, S. 80) bezüglich der rechtlichen Qualifikation in Überein- stimmung mit der Empfehlung der SGRM auf einen Grenzwert von 12 Gramm ab- gestellt hat, diese Empfehlung jedoch eher als streng beurteilt hat. Ohne den unbe- strittenen Grenzwert von 12 Gramm antasten zu wollen, führt diese Einschätzung, welche die 1. Strafkammer teilt, doch dazu, dass die Tabelle Hansjakob insoweit etwas zu relativieren ist und die neue Tabelle als Orientierungshilfe durchaus als plausibel erscheint. Kommt hinzu, dass die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft im vorliegen- den Fall insofern nicht konsistent ist, als sie zwar für die Anwendung der Tabelle Hansjakob argumentiert, dennoch aber – und trotz der gemäss ihren Ausführungen verschuldenserhöhenden Faktoren – zu einer tieferen Einsatzstrafe gelangt, als bei 7 konsequenter Anwendung der Tabelle Hansjakob resultieren würde. Damit spre- chen auch die objektiven Tatkomponenten im vorliegenden Fall nicht für eine Plau- sibilisierung der Einsatzstrafe anhand der Tabelle Hansjakob. Insgesamt sieht die Kammer keinen Anlass dazu, vorliegend eine bestimmte Tabel- le als (nicht) anwendbar zu erklären, zumal die doch eher geringen Differenzen un- ter Berücksichtigung der individuellen objektiven Tatkomponenten gerade in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von entscheidender praktischer Bedeutung sind. Massgebend muss sein, im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszufällen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat eine Korrektur der Strafzumessung aufgrund anderer Kriterien zu erfolgen. 8. Konkrete Strafzumessung 8.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Die Beschul- digte hat sich zu verantworten für den Erwerb (abzüglich Eigenkonsum) und die Veräusserung von einer reinen Wirkstoffmenge von 174.49 Gramm Methamphet- amin-Hydrochlorid. Damit hat sie gut 14 ½ Mal den schweren Fall erfüllt (vgl. Erwä- gung 6 oben). Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt be- trachtet von einem eher hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Zu berücksich- tigen ist ferner, dass ausgehend von den Schuldsprüchen sämtliche Drogen im Umfang einer reinen Wirkstoffmenge von 174.49 Gramm Methamphetamin- Hydrochlorid veräussert worden sind; der fakultative Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG kommt entsprechend nicht zur Anwendung. Unter dem Titel Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respek- tive Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt nun verschuldenser- höhend ins Gewicht, dass die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich von Oktober 2014 bis April 2016, mithin während rund 1 ½ Jahren, in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war, indem sie in unterschiedlichen Portionen von 0,2 Gramm bis mehrere Gramm Crystal-Meth sowie pro Mal einzelne bis weni- ge Thaipillen veräusserte. Die Veräusserungen erfolgten nicht nur an Endabneh- mer/Konsumenten, sondern teils auch an Abnehmende, die die Drogen zumindest zum Teil auch weiterveräusserten. Ebenfalls leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass zwar einzig Drogen mit dem Wirkstoff Methamphetamin veräussert worden sind, allerdings nicht nur in Form des kristallinen Crystal-Meths, sondern auch in der Form von Thaipillen, und damit letztlich in zwei unterschiedli- chen Methamphetamin-Derivaten. Aus den aufwändigen Überwachungsmassnah- men und den glaubhaften Aussagen diverser Personen aus dem Umfeld bzw. im 8 Zusammenhang mit den einzelnen Drogengeschäften stehend, ergibt sich auch, dass die Beschuldigte für ihren Drogenhandel einen erheblichen Aufwand betrieb und auch nicht davor zurückschreckte, für ihre Geschäfte teilweise Drittpersonen einzusetzen, so namentlich D.________, die während der Abwesenheit der Be- schuldigten für die Dauer von mehreren Monaten mehrmals die Woche für sie Cry- stal-Meth an Drogenabnehmer weitergab (vgl. dazu pag. 1728 f., S. 14 f. der Ent- scheidbegründung betreffend AKS Ziff. I.1.8.). Wer derart wie die Beschuldigte den Drogenhandel betreibt und dabei teilweise auch Drittpersonen für ihre Geschäfte einspannt, handelt umsichtig und routiniert und legt eine nicht unerhebliche krimi- nelle Energie an den Tag. Zu Recht erwog die Vorinstanz angesichts dieser Aus- führungen auch, dass die Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe agierte und ihr eine Art «Drehscheibenfunktion» zukam (pag. 1738, S. 24 der Ent- scheidbegründung). Demgegenüber ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldig- te mit dem Handel vorrangig beabsichtigte, ihren eigenen Konsum zu finanzieren. Dies ergibt sich daraus, dass zahlreichen Einzelgeschäfte getätigt wurden, welche – im Verhältnis zum dafür betriebenen Aufwand – wohl eher weniger gewinnträch- tig waren. Zum anderen veräusserte die Beschuldigte stets nur relativ geringe Mengen mit entsprechend geringerem Gefährdungspotential im Einzelfall bzw. für den einzelnen Abnehmer, was ihr Verschulden – mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit – wiederum etwas relativiert. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung fällt gesamthaft be- trachtet nicht unwesentlich verschuldenserhöhend ins Gewicht. Auch wenn im Ver- hältnis zum ausserordentlich grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jah- ren Freiheitsstrafe das objektive Tatverschulden entsprechend der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im unteren Bereich anzusiedeln und noch als leicht zu quali- fizieren ist, so kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1738, S. 4 der Entscheidbegründung) – nicht mehr von einem kleinen Verschulden ausgegan- gen werden. Bei der Bestimmung der dem objektiven Tatverschulden adäquaten Sanktion bemühte die Vorinstanz vorab die modifizierte Mengentabelle gemäss Finger- huth/Schlegel/Jucker (a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB), sich abstützend auf die erste Spalte (ausgehend für den sog. schweren Fall von einem Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid und damit dieses gleichstellend mit dem Heroin). Angesichts der degressiven Ausgestaltung ist allein von der reinen Drogenwirkstoffmenge her von einer theoretischen Sanktion von gut 27 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Ausgegangen wird dabei von einem Referenzsachver- halt, bei dem der Täter, der weder geständig noch süchtig ist, die erwähnte Dro- genmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat. Werden die vorstehend aufge- führten objektiven Tatkomponenten, die insgesamt verschuldenserhöhend ins Ge- wicht fallen, entsprechend berücksichtigt, drängt sich eine Straferhöhung von rund vier Monaten auf insgesamt 31 Monate auf. Eine Erhöhung um lediglich zwei Mo- nate – wie von der Vorinstanz vorgenommen – erscheint in Anbetracht der nicht unerheblich verschuldenserhöhend zu Buche schlagenden Art und Weise der Her- beiführung der Rechtsgutverletzung als zu mild. 9 Zum gleichen Ergebnis kam auch die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin gemäss ihren Ausführungen, wonach gestützt auf das objektive Tatverschulden von einer angemessenen Strafe von 30-36 Monaten auszugehen sei. Im Rahmen der Plausibilisierung und Verifizierung gestützt auf die Tabelle Hansjakob kam die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Strafe von 29 Monaten, die sie wegen der Viel- zahl der Geschäfte sowie der Art und Weise um zwei Monate auf eine adäquate Strafe für das objektive Tatverschulden von 31 Monaten erhöhte. 8.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Tatverschulden macht die Vorinstanz folgende Aus- führungen (pag. 1738, S. 24 der Entscheidbegründung): Die Beschuldigte handelte – wie fast immer im Drogenbereich – direktvorsätzlich. […]. Die Beweggründe sind ausschliesslich im Erlangen eines finanziellen Vorteils zu sehen und damit rein egoistischer Natur. Auch dies ist im Drogenhandel an sich nichts Spezielles. Letztlich ging es der Be- schuldigten darum, ihren eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch wenn sie ihren eigenen Kon- sum – je nach Version ihrer Aussagen – stark herunter zu spielen versuchte, muss doch angenom- men werden, dass zuletzt (im Zeitpunkt der Verhaftung) eine ausgeprägte Suchtproblematik vorgele- gen hat. Zwar gibt es nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsfall von Art. 19 StGB, war doch die Beschuldigte jederzeit in der Lage, entsprechende Geschäfte zielgerichtet einzufädeln und abzuwickeln. Aufgrund ihrer eigenen Suchtproblematik rechtfertigt sich dennoch eine Reduktion der Sanktion um drei Monate. […]. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an: Offensichtlich handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Gründen. Daran vermag auch der von der Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Umstand, dass die Beschuldigte ihre Mutter in Thailand finanziell unterstützt und deshalb nicht aus rein egoistischen Gründen gehandelt habe, nichts zu ändern. Das Ziel ihrer strafbaren Handlungen bestand ungeachtet dieser Zuwendungen darin, einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Die Unterstützung ihrer Mutter wäre ihr ohne Weiteres auch aus dem ihr durch ihren Ehemann zukommenden Taschengeld möglich gewesen. Auch die Einschätzung betreffend zunehmend ausgeprägterer Suchtproblematik, ohne allerdings eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Desgleichen ist der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG nicht anzuwenden. Zum einen kann die Abhängigkeit einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit haben und insofern wäre bereits nach allgemeinem Recht (über Art. 19 Abs. 2 StGB) diesem Umstand strafmildernd Rechnung zu tragen. Zum anderen reicht ein bloss schädlicher Gebrauch zur Anwendung des fraglichen Artikels nicht aus. Mithin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Suchtproblematik strafzumessenderweise im Rahmen von Art. 47 StGB verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die erstinstanzlich vorgenommene Reduktion um drei Monate erscheint angemessen, auch wenn die Beschuldigte den Drogenkonsum in der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2018 (unzutreffend) auf ein Ausprobieren reduziert hat, was jedoch angesichts ihrer früheren Aussagen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist (pag. 1797). 10 Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschul- den noch im eher leichten Bereich anzusiedeln. Unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint damit eine Strafe von 28 Monaten verschuldensangemessen. 8.3 Täterkomponenten 8.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die sich aus den Akten ergebenden persönlichen Verhältnisse richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird ver- wiesen (pag. 1739, S. 25 der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass die in Thailand geborene Beschuldigte im Jahr 2005 in die Schweiz kam, um ihren Ehemann zu heiraten. Seither lebt sie mit diesem zusam- men; er kommt für den Lebensunterhalt des Paares auf, die Beschuldigte ist Haus- frau. An den persönlichen Verhältnissen hat sich seit der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung im August 2017 wenig geändert. Aus der polizeilichen Befragung vom 20. März 2018 im Rahmen der Erstellung des Leumundsberichts ergibt sich, dass die Beschuldigte weiterhin Hausfrau ist, keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, und ihr Ehemann für den Lebensunterhalt aufkommt. Diese Angaben bestätigte sie an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Ebenso bestätigte sie, dass sie einen Tumor an der Gebärmutter hatte und sich mehrere Male operieren lassen musste. Die Operationen hätten jedoch keinen unmittelbaren negativen Einfluss auf ihr Leben (pag. 1805 f.). Die Beschuldigte und ihr Verteidiger betonten an der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung überdies, dass sich die Beschuldigte (auch ört- lich) von ihrem alten Umfeld gelöst habe. Selbst unter Berücksichtigung der neuen Aspekte bezüglich des Gesundheitszustandes sind das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse – mit Ausnahme der Vorstrafe (siehe nachfolgende Ausführun- gen) – als neutral zu gewichten. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung, dass die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe lediglich im Umfang von zwei Monaten straferhöhend berücksichtigt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Erhöhung der Strafe um bis zu 50 % möglich. Angesichts der Art der Vorstrafe dränge sich eine Erhöhung um fünf Monate auf (pag. 1809). Im aktuellen Strafregisterauszug ist weiterhin einzig das Urteil vom 12. Juni 2008 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen eingetragen. Die Verurteilung liegt beinahe zehn Jahre zurück, und der Deliktszeitraum der sanktionierten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz umfasst die Zeit vom 10. August 2005 bis 21. März 2007 und liegt damit rund elf Jahre und länger zurück. Die Beschuldigte hat sich bis zum Beginn der vorliegend zu sanktionierenden deliktischen Tätigkeit im Oktober 2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Kommt hinzu, dass die Beschuldig- te damals lediglich zu einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs verurteilt wurde, es sich mithin also um leichte Delikte gehandelt hat. Nichtsdesto- trotz darf diese Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf Grund der Einschlägigkeit (auch bezüglich der Art der Drogen) nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 11 drei Monate als angemessen, womit unter Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse eine Strafe von 31 Monaten resultiert. 8.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung vieles abgestritten und nur sehr geringe Drogenmengen eingestanden habe. Anlässlich der Schluss- befragung habe sie die Vorwürfe jedoch umfassend anerkannt, wobei sie im erstin- stanzlichen Hauptverfahren einiges wieder stark relativiert habe. Ihr könne daher kein voller Geständnisrabatt gewährt werden, eine Reduktion von drei Monaten er- scheine als angemessen (pag. 1740, S. 26 der Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, wonach die Beschuldigte im ganzen Verfahren nicht anständig gewesen wäre. Dies darf allerdings als selbstverständlich vorausgesetzt werden und ist neutral zu gewichten. Richtig ist auch die Feststellung, dass die Beschuldig- te nicht gerade kooperativ war: Abgesehen von vereinzelten kleinen Eingeständ- nissen in den ersten sechs Einvernahmen (polizeiliche Befragungen vom 26. April 2016 [pag. 141 ff.], 31. Mai 2016 [pag. 206 ff.], 10. Juni 2016 [pag. 246 ff.], 8. September 2016 [pag. 260 ff.] und 20. Oktober 2016 [pag. 297 ff.] sowie in der staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnung vom 27. April 2016 [pag. 164 ff.]) stritt sie trotz diverser Vorhalte (Telefongespräche, Aussage von Belastungspersonen, etc.) fast jegliche Beteiligung am Drogenhandel ab. Erst in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2017 (pag. 307 ff.) gestand sie im Wesentli- chen die ihr vorgeworfenen Drogengeschäfte (auch mengenmässig) ein bzw. ak- zeptierte die entsprechenden Vorwürfe oder hielt diese zumindest für möglich. Ein- zig in Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 1.7. der Anklageschrift blieb sie dabei, F.________ nicht zu kennen (pag. 311) bzw. auszuführen «Ich sage nicht hundert- prozentig ‚nein‘. Es kann sein, als ich früher im Massage-Salon gearbeitet habe, dass er einmal vorbei kam» (pag. 313). Auch führte die Beschuldigte nach der Ein- vernahme zu den einzelnen Sachverhaltsteilen aus: «Es ist einfach so, dass ich verkauft habe, gekauft habe und selber konsumiert habe. […] Es tut mir leid, was passiert war und ich möchte mich auch entschuldigen für das, was passiert war» (pag. 313) bzw. «Ich möchte mich nochmals entschuldigen bei Ihnen für alles was ich gemacht habe. Ich akzeptiere alles was ich gemacht habe. Ich bin sehr traurig» [pag. 314]). Gestützt auf dieses fast umfassende Geständnis, das in Einklang stand mit der Aktenlage, wurde die Beschuldigte am Folgetag aus der Untersuchungshaft entlassen. Teilweise diametral entgegengesetzt präsentierte sich dann aber das Aussageverhalten in wesentlichen Anklagepunkten in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung am 14. August 2017: «Ja, ich habe damals zugestimmt, weil ich aus dem Gefängnis wollte» (pag. 1689 betreffend Ziff. 1.5. der Anklageschrift [Erwerb von mindestens 200 Thaipillen von E.________]), «Ich wollte einfach aus dem Gefängnis, deshalb habe ich das akzeptiert» (pag. 1690 betreffend Ziff. 1.6. der Anklageschrift [Erwerb von ca. 300 Thaipillen von D.________]), «Ich wollte aus dem Gefängnis» (pag. 1691 betreffend Ziff. 1.11. der Anklageschrift [Veräus- sern von 60 g Crystal-Meth an E.________]), «Das kann nicht sein. Wahrheit ist Wahrheit. Vielleicht hat er mich nicht gerne und hat deswegen falsch ausgesagt» 12 (pag. 1692 betreffend 1.12. der Anklageschrift [Veräussern von 300 Thaipillen an E.________]). Insoweit handelt es sich dabei um Widerrufe von Geständnissen bzw. die Geständnisse in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erfolg- ten offensichtlich zumindest teilweise aus prozesstaktischen Überlegungen, unter Mitberücksichtigung einer doch schwer wiegenden, erdrückenden Beweislage. Je- denfalls waren diese Geständnisse offenbar nicht Ausdruck tiefer und grundlegen- der Einsicht und Reue. Auch wenn die erstinstanzlichen Schuldsprüche seitens der Beschuldigten ebenso wenig angefochten worden sind wie die Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs), so darf auch dieser Umstand nicht überbewertet werden. Entgegen der Vorinstanz kann nun der Beschuldigten insgesamt würdigend straf- zumessenderweise kein Geständnisrabatt in diesem Umfang gewährt werden: We- der hat die Beschuldigte Straftaten von sich aus gestanden, ohne grösseren Vor- halten ausgesetzt gewesen zu sein, noch hat sie Straftaten offengelegt, die ihr und anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten mutmasslich aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes das öffentliche Eingeständnis von Straftaten schwer fallen dürfte. Kommt hinzu, dass die aus armen Verhältnissen in Thailand stammende Beschul- digte in der Schweiz kein persönliches stabiles Umfeld hatte, was ihre Zuwendung zum kriminellen Milieu mutmasslich begünstigt haben dürfte. Die Beschuldigte hat nun heute insofern Einsicht und Reue gezeigt, als sie dieses Umfeld auch räumlich verlassen und im Kanton Zürich ein neues Leben begonnen hat. Insofern kann ihr unter diesem Titel ein minimaler Strafabzug von einem Monat gewährt werden, womit als Zwischenfazit von einer Strafe von 30 Monaten auszugehen ist. 8.3.3 Strafempfindlichkeit Schliesslich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es lägen keine Hinweise für eine besonders hohe oder besonders tiefe Strafempfindlichkeit vor, so dass sich dieser Aspekt neutral auswirke. Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und hat kei- ne Kinder. Eine Einbettung in ein familiäres Umfeld ist nur insoweit auszumachen, als sie mit ihrem Ehemann in I.________ zusammenlebt. Auch die gesundheitli- chen Probleme vermögen keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, zumal die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angab, keine entsprechenden Auswirkungen im Alltag zu spüren. Bei grundsätzlich neutral zu gewichtenden Täterkomponenten – mit Ausnahme der einschlägigen Vorstrafe, die sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus- wirkt – bleibt es insgesamt bei einem Gesamtverschulden im noch leichten Bereich. Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten erachtet die Kammer als verschuldensange- messen. Diese Strafe hält auch einem Quervergleich stand mit den anderen im Gesamtkomplex in abgekürzten Verfahren ergangenen aktenkundigen Urteile in Sachen G.________ (pag. 1146 ff.) und H.________ (pag. 1176 ff.). 13 9. Bedingter Strafvollzug 9.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rech- nung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Progno- se und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Be- währung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Ver- schuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Be- währungsaussichten). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug der Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. In subjek- tiver Hinsicht hat das Gericht demnach auch bei der Frage des teilbedingten Straf- vollzugs für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen Teil der Strafe eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prü- fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. 9.2 Gewährung des teilbedingten Vollzugs Der Beschuldigten muss keine Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Beschuldigte einschlägig vorbe- straft und nicht erwerbstätig ist, keine Berufsausbildung absolviert hat, und sie ab- gesehen von ihrem Ehemann über kein familiäres Umfeld in der Schweiz verfügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die einschlägige Vorstrafe zeitlich weit zurück liegt, und die Verurteilung zu einer Geldstrafe unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs erfolgt ist. Die Beschuldigte hat sich damit jahrelang wohlverhal- ten. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren doch 263 Tage in Untersuchungshaft befunden hat, was einen erheblichen Einschnitt in ihr Leben darstellte, und sie sich seit der Entlassung am 13. Januar 2017 auch nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. 14 Gesamthaft abwägend ergibt sich, dass bei der Beschuldigten eine ungünstige Prognose fehlt und entsprechend für einen Teil der Freiheitsstrafe von 30 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Der verbleibenden Unsicherheit ist inso- fern Rechnung zu tragen, als die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil auf vier Jahre festgesetzt wird. Bezüglich der Festlegung des Anteils der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstra- fe ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte 263 Tage in Untersu- chungshaft verbracht hat, was knapp neun Monaten entspricht. Davon ausgehend hat die Frage nach dem unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe von 30 Monaten, nämlich im Maximum fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, nur dann prakti- sche Relevanz, wenn dieser Anteil auf mehr als 263 Tage festgesetzt wird. Das Gesamtverschulden der Beschuldigten bewegt sich bei dem überaus grossen Strafrahmen von bis zu 20 Jahren mit 30 Monaten noch im leichten Bereich. Ihrem individuellen Verschulden wurde zudem bereits im Rahmen der Strafzumessung (bzw. bei der Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten) Rechnung getra- gen. Wie oben festgehalten, ist zwar nicht von einer geringen Einzeltatschuld aus- zugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte lediglich mit sehr kleinen Mengen pro Geschäft gehandelt und sie (und ihre Abnehmer) den Handel insbe- sondere zur Finanzierung ihres eigenen Konsums betrieben haben, relativiert sich das Gesamtverschulden jedoch einigermassen. Schliesslich ist im vorliegenden Fall der Fokus insbesondere auf die Verbesserung der Legalprognose zu legen. Aufgabe der Strafjustiz ist auch die Resozialisierung. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Legalprognose verbessert werden könnte, indem die Beschuldigte einen Teil der Strafe vollziehen müsste. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass trotz einer fehlenden beruflichen Integration der Beschuldigten die stabilen Verhältnisse, in der sie sich zurzeit befindet, durch einen erneuten Gefängnisauf- enthalt gestört werden könnten. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, als die Be- schuldigte bereits acht Monate unter dem strengen Regime der Untersuchungshaft verbüsst hat, was gemäss ihren eigenen Angaben einen bleibenden Eindruck auf sie hinterlassen hat. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Legalprognose durch einen erneuten Gefängnisaufenthalt verbessert würde. Auch die Individualschuld lässt einen solche nicht als angezeigt erscheinen. Der unbedingte Teil der Strafe ist daher auf acht Monate festzusetzten. An dieser Stelle ist auf die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wo- nach die Strafzumessung nicht ergebnisorientiert erfolgen sollte. Nach Ansicht der Kammer ist es durchaus möglich, dass – wie im vorliegenden Fall – Umstände in- sofern eine ergebnisorientierte Strafzumessung nahe legen, als die Frage der Le- galprognose zu beachten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein erneuter Ge- fängnisaufenthalt die Legalprognose zu verbessern vermag. Ist diese Frage zu verneinen, drängt sich bei der Festlegung des zu vollziehenden Strafteils in einer Konstellation wie der vorliegenden die Berücksichtigung der Dauer der ausgestan- denen Untersuchungshaft geradezu auf. 15 10. Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Die von der Beschuldigten in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 263 Tagen (26. April 2016 bis 13. Januar 2017) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe von acht Monaten angerechnet (Art. 51 StGB). 11. Konkretes Strafmass Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind acht Monate zu vollziehen, und für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit beträgt vier Jahre. IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 23‘839.20 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwalt- schaft hat eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt, womit sie durchgedrun- gen ist. Sie obsiegt damit mit ihrer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung grösstenteils. Bezüglich der Höhe des zu vollziehenden Strafteils ist die Kammer jedoch den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung insoweit gefolgt, als der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe nicht höher festgelegt wird als die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit. Das Obsiegen der Beschuldigten wird daher auf 1/3 bestimmt. Davon ausge- hend werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, der Beschuldigten zur Bezahlung auf- erlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 13. Amtliche Entschädigung 13.1 Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 24‘914.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz von CHF 5'847.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.2 Obere Instanz Soweit die Beschuldigte im Umfang von 2/3 vor oberer Instanz unterliegt, werden das amtliche und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wie folgt be- stimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 2‘903.55 (inkl. Auslagen und Mehrwert- 16 steuer). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘903.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 717.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die Beschuldigte im Umfang von 1/3 vor oberer Instanz obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten mit CHF 1‘452.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). V. Verfügungen 14. Verfügung betreffend Einziehung Die vorinstanzliche Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung der be- schlagnahmten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1742, S. 28 der Ent- scheidbegründung). 15. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. August 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen als: I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen durch 1.1. Erwerb von 100 Gramm Crystal-Meth (Reinheitsgrad 91 %) im Zeitraum von An- fang 2015 bis April 2016, in Bern, Biel und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.1); 1.2. Erwerb von 5 Gramm Crystal-Meth (Reinheitsgrad 100%) im Zeitraum von Ok- tober 2015 bis November 2015, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.2); 1.3. Erwerb von mindestens 20 Gramm Crystal-Meth (Reinheitsgrad 97%) im Zeit- raum von Dezember 2015 bis Januar 2016, in Bern und Umgebung (Anklage- schrift Ziff. I./1.3); 1.4. Erwerb von mindestens 81.8 Gramm Crystal-Meth (durchschnittlicher Rein- heitsgrad 92.7 %) im Zeitraum von Oktober 2014 bis Dezember 2015, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.4); 1.5. Erwerb von mindestens 200 Thaipillen (Reinheitsgrad 20 %) im Zeitraum von Anfang 2015 bis April 2016, in Bern, Biel und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.5); 1.6. Erwerb von mindestens 50 Thaipillen (Reinheitsgrad 20%) im Zeitraum von September 2015 bis Februar 2016, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.6); 1.7. Veräussern von 10 Gramm Crystal-Meth (durchschnittlicher Reinheitsgrad 92.7 %) im Zeitraum von März 2015 bis Juni 2015, in Bern und Umgebung (Anklage- schrift Ziff. I./1.7); 1.8. Veräussern von 64 Gramm Crystal-Meth (durchschnittlicher Reinheitsgrad 92.7%) im Zeitraum von November 2015 bis Februar 2016, in Bern und Umge- bung (Anklageschrift Ziff. I./1.8); 18 1.9. Veräussern von 4 Gramm Crystal-Meth (durchschnittlicher Reinheitsgrad 92.7 %) im Zeitraum von Mitte Februar 2016 bis März 2016, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.9); 1.10. Veräussern von 44.4 Gramm Crystal-Meth (durchschnittlicher Reinheits- grad 92.7 %) im Zeitraum von Oktober 2014 bis September 2015, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.10); 1.11. Veräussern von 60 Gramm Crystal-Meth (durchschnittlicher Reinheits- grad 92.7 %) im Zeitraum von Januar 2015 bis April 2016, in Bern, K.________ und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./1.11); 1.12. Veräussern von 300 Thaipillen (Reinheitsgrad 20%) im Zeitraum von Ja- nuar 2015 bis April 2016, in Bern, K.________ und Umgebung (Anklage- schrift Ziff. I./1.12); 2. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz, Konsum sowie Anstalten treffen zum Konsum (Erlangen und Besitz) einer unbekannten Menge Crystal Meth und Thaipillen, mehrfach begangen im Zeitraum von Oktober 2014 bis 26. April 2016, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./2.1 bis I./2.3); und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB; 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'839.20; II. weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen und vernichtet werden (Art. 69 StGB): - 1 Filmrollendose, milchig mit Samen - 1 Metalldose mit Pulverrückständen - 1 MG mit Pulverrückständen - 1 Smartphone AIS, Schwarz, ausgeschaltet, ohne Ladekabel 19 - 1 Minigrip mit Crystal, brutto 0.4 Gramm - div. Drogenutensilien (Teile von Alufolie, Röhrli, Papier und MG) B. I. A.________ wird unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A.I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 43, 44 Abs. 1, 47 StGB 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 263 Tagen (26. April 2016 bis 13. Januar 2017) wird voll- umfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 20 II. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldig- ten Person, Rechtsanwalt J.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 108.32 200.00 CHF 21'664.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 650.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'314.60 CHF 1'785.15 Auslagen ohne MWST CHF 815.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24'914.95 volles Honorar CHF 27'078.75 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 650.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'729.35 CHF 2'218.35 Auslagen ohne MWSt CHF 815.20 Total CHF 30'762.90 nachforderbarer Betrag CHF 5'847.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24‘914.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz von CHF 5'847.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldig- ten Person, Rechtsanwalt B.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit A.________ im Umfang von 2/3 vor oberer Instanz unterliegt, werden das amt- liche und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt: 21 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.91 200.00 CHF 782.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 28.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 810.65 CHF 64.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 875.50 volles Honorar CHF 977.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 28.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'006.15 CHF 80.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'086.65 nachforderbarer Betrag CHF 211.15 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.40 200.00 CHF 1'880.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'883.05 CHF 145.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'028.05 volles Honorar CHF 2'350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'353.05 CHF 181.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'534.25 nachforderbarer Betrag CHF 506.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘903.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘903.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 717.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit A.________ im Umfang von 1/3 vor oberer Instanz obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt: 22 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.96 200.00 CHF 392.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.35 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 406.35 CHF 32.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 438.85 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.70 200.00 CHF 940.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 941.55 CHF 72.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'014.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘452.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). III. 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VI. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 23 - dem Migrationsamt des Kantons Zürich (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 30. April 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Mai 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24