betont überdies einschränkend, dass im subjektiven Tatbestand bei der Feststellung der Intensität des deliktischen Willens der vorsätzliche Charakter der Tathandlung ("le caractère intentionnel de l'acte") in Rechnung zu stellen ist (BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147; vgl. 6B_700/2015 vom 14. September 2016 E. 2.2 f.). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Tatbegehung. Dabei ist der Tatbestand nach dem leitenden rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) unter Berücksichtigung der einjährigen Mindeststrafe auszulegen und anzuwenden. Das nicht qualifiziert gefährliche Rechtsüberholen (Vorfahren,