13 Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteile 6B 34/2017 vom 3. November 2017 E. 1; 6B 454/2016 vom 20. April 2017 E. 4; 6B 463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3).