3. Vorliegend nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mit Verfügung vom 14. September 2017 das Verfahren gegen Oberrichter C.________ und Oberrichter D.________ wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 16. Oktober 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, Oberrichterin B.________, ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (BK 17 422).