Zur Begründung führt er insbesondere aus, gemäss der ihm von Oberrichterin B.________ zugesandten Schreiben vom 25. September 2017 und 3. Oktober 2017 existiere keine Excel-Tabelle, nach welcher die Zuteilung der jeweiligen Richter für die entsprechenden Verfahren erfolge. Die Besetzung der Beschwerdekammer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Festlegung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig.