Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 431 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2017 Besetzung Oberrichter Niklaus (Präsident i.V.), Oberrichter Geiser, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller gegen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen, c/o Ober- gericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2017 gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen im Verfahren BK 17 422 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 macht Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) geltend, mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage lehne er im Verfahren BK 17 422 das Gericht in seiner jetzigen Besetzung wegen der Be- sorgnis der Befangenheit nach Art. 56 Bst. f der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) ab (pag. 9). Zur Begründung führt er insbesondere aus, gemäss der ihm von Oberrichterin B.________ zugesandten Schreiben vom 25. September 2017 und 3. Oktober 2017 existiere keine Excel-Tabelle, nach welcher die Zuteilung der jeweiligen Rich- ter für die entsprechenden Verfahren erfolge. Die Besetzung der Beschwerdekam- mer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Festle- gung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig. Derartige Einflussnahmen auf die Besetzung würden auch die Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit des Spruchkörpers berühren, da objektiv nicht erkennbar sei, ob dieser ge- gen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei. Für die Besetzung des Gerichts und damit für den für die richterliche Unabhängigkeit bedeutenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesentlich (pag. 5). In der Lehre werde zudem gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Recht- sprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde. Unzulässig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beruhe. Entsprechend verstiesse es gegen Art. 30 Abs. 1 BV wenn im Hinblick auf einen bestimmten Verfahrensbeteiligten ohne sachliche Gründe von einer konstanten Praxis bei der Zusammenstellung des Spruchkörpers abgegangen würde (pag. 7). Es stelle sich daher die Frage, wer die Richter für das Beschwerdeverfahren BK 17 422 bestimmt habe und auf welcher Rechtsgrundlage sich die Beteiligung von Oberrichterin B.________ als Präsidentin stütze bzw. wer sie hierzu bestimmt habe (pag. 7). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwer- deinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet (Art. 45 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]), wenn nötig auch abteilungsübergreifend (Art. 23 Abs. 5 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sämtliche Richterin- nen und Richter sind verpflichtet, bei Bedarf in beiden Amtssprachen des Kantons Bern zu arbeiten (Art. 29 Abs. 2 Bst. a GSOG). 2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 leitete die Verfahrensleitung das Ausstands- gesuch vom 24. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an die Strafkammern des Obergerichts weiter (pag. 1 ff.). Das fristgerecht gestellte Ausstandsgesuch wird von Mitgliedern der 2. Strafkammer (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener) schriftlich entschieden (Art. 59 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellung- nahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). 3. Vorliegend nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mit Verfügung vom 14. September 2017 das Verfahren gegen Oberrichter C.________ und Oberrichter D.________ wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 16. Oktober 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, Oberrichterin B.________, ein Beschwerde- verfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gele- genheit zur Stellungnahme ein (BK 17 422). 4. Der Gesuchsteller hält ausdrücklich fest, er lehne das Gericht in seiner jetzigen Besetzung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Art. 56 Bst. f StPO vollständig ab (pag. 9). 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 - 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesu- chen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (Urteile des Bundes- gerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). 4.2 Der Gesuchsteller substanziiert sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht hin- reichend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kammerzusammensetzung im Verfahren BK 17 422 noch nicht erfolgt ist. Zwar steht bereits fest, dass Oberrichte- rin B.________ als Verfahrensleiterin beteiligt ist. Das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers wurden jedoch noch nicht bestimmt (vgl. zur Geschäftsverteilung in der Beschwerdekammer Ziff. 5.2 hinten). Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, auf- grund welcher konkreter Tatsachen bei den einzelnen Mitgliedern der Beschwerde- kammer der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO bestehen könnte. Es gibt denn auch keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Um- stände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. 3 mit Hinweis). Auf das Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2017 ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 5. Der Gesuchsteller rügt die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK. Diesbezüglich ist auf das Ausstandsbegehren einzutreten. 5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Verfas- sungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in Bst. a-e genannten) Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO; Urteil des Bundesge- richts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.). Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Be- trachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Die Rechtsprechung nimmt Vorein- genommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht sah davon ab, das Gebot des gesetzlichen Richters auch auf die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall zu erstrecken (BGE 128 V 82 E. 2b; BGE 117 Ia 322 E. 1c; KIENER REGINA/KÄLIN WALTER, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 525). Nach dieser Rechtsprechung müssen weder die gerichtsinterne Ge- schäftsverteilung, noch die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers oder die Modalitäten des Beizugs von Ersatzrichtern generell-abstrakt normiert und da- mit im Voraus bestimmbar sein. Vielmehr genügen unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmässigkeit sachliche Gründe für die Zuteilung (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 525; ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirt- schaftung in der schweizerischen Justiz, Diss. Bern 2016, S. 111). In BGE 105 la 172 E. 5b hielt das Bundesgericht fest, ein strenger Schematismus in der Beset- zung der Richterbank und der Geschäftszuteilung entspreche nicht dem schweize- rischen Rechtsempfinden: Zwar möge die blinde Zuteilung der Prozesse an die Spruchkörper und die Referenten einer theoretischen Vorstellung zur idealen Rechtsprechung entsprechen, jedoch stünden ihr praktische Nachteile gegenüber (vgl. dazu MEYER LORENZ/TSCHÜMPERLIN PAUL, Zusammensetzung des Spruch- körpers – Auswahl oder Automatisierung, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2012/1, Rz 15 f.). 4 5.2 Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Wie diese gerichtsorganisatorischen Normen in der Be- schwerdekammer konkret angewendet werden, wurde dem Gesuchsteller einläss- lich erklärt. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte Oberrichterin B.________ dem Gesuchsteller im Verfahren BK 17 292 mit, dass sie als Präsidentin der Be- schwerdekammer in der Regel sowohl in der Instruktions- als auch in der Ent- scheidphase beteiligt sei. Welche weiteren Kammermitglieder zum Entscheid bei- gezogen werden könnten, zeige sich in der Regel erst im Zeitpunkt des Beginns ei- ner Zirkulation, weil erst hier sicher sei, wer von den in der Beschwerdekammer tätigen Oberrichtern anwesend und auch tatsächlich verfügbar sei. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 hielt Oberrichterin B.________ fest, dass die vom Gesuch- steller verlangten Listenplätze und Excel-Tabellen nicht existent seien. Die Kam- merzusammensetzung in BK 17 292 habe sie als Präsidentin nach dem Kriterium der Verfügbarkeit vorgenommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäfts- verteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus dem Staatskalender (www.justice.be.ch) ist ersichtlich, dass die Beschwerde- kammer seit dem 1. Januar 2017 aus sechs Mitgliedern besteht. Davon ist ein Mit- glied (Oberrichter Niklaus) französischer Muttersprache. Er wirkt – unter Vorbehalt von Abwesenheiten und Aushilfe insbesondere in Haftsachen – an deutschsprachi- gen Verfahren nicht mit. Da Oberrichter Niklaus im vorliegenden Ausstandsverfah- ren als Präsident i.V. der 2. Strafkammer fungiert, wird er im Übrigen auch nicht im Spruchkörper des Verfahrens BK 17 422 beteiligt sein. Liegt bei einem bestimmten Mitglied der Beschwerdekammer ein Ausstandsgrund vor, kann der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald er vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 StPO). Die am Entscheid konkret mitwirkenden Mitglieder der Beschwerdekammer ergeben sich sodann aus dem Entscheid selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht hin- reichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers ist nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchs- gegner zu erwecken. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit insoweit als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2017 gegen die Besetzung der Beschwerde- kammer in Strafsachen im Verfahren BK 17 422 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden bestimmt auf CHF 500.00 und dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - den Gesuchsgegnern Bern, 3. November 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6