2. der Begünstigung, begangen ca. am 06.05.2016 in Zürich, Winterthur oder evtl. anderswo, am 26.06.2016 und am 09.12.2016 in Bern; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 2, 305 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.