41 4. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘270.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 400.00). 5. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00. II. Weiter wird verfügt: