2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 12.03.2016 auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers bis Bern-Brünnen 2.1. durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwagens um 38 km/h (nach Abzug gemäss VSKV-ASTRA); 2.2. durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel;