Als unterliegende Parteien im Rechtsmittelverfahren tragen die Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 6 Abs. 2 und Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Der Umstand, dass die Kammer E.________ – anders als die Vorinstanz – ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden A._____