Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden A.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 5‘270.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 400.00), und C.________ sowie E.________ je zu einem Viertel, ausmachend CHF 2‘635.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 200.00) auferlegt. Als unterliegende Parteien im Rechtsmittelverfahren tragen die Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 6 Abs. 2 und Art.