Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 nicht zu prüfen. E.________ wird jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verwarnt. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 bzw. CHF 200.00 werden E.________ auferlegt.