Da E.________ die Begünstigung während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 begangen hat, ist ein Widerrufsverfahren durchzuführen. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil in Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis zum Schluss, dass die Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 nicht zu widerrufen sei (pag. 427, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff.