Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte E.________ mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 1‘200.00 (pag. 584). Die Probezeit dauerte folglich bis zum 28. Januar 2018. Da E.________ die Begünstigung während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2015 begangen hat, ist ein Widerrufsverfahren durchzuführen.