Als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 6 Strafeinheiten (einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. E.________ ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 2‘880.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00 (6 Strafeinheiten x CHF 120.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 6 Tage festzusetzen. 16.6 Widerruf Gemäss Art.