Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass E.________ im Bereich von Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege nicht vorbestraft ist und seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden ist. Er geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz A.________ und C.________ zu bedingten Geldstrafen verurteilte. Dies obwohl A.________ einschlägig vorbestraft ist. Nach