44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Die Vorinstanz sprach die Geldstrafe in Anwendung der sogenannten Mischrechnungspraxis unbedingt aus (vgl. pag. 425 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ ist vorbestraft. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 hielt ihn offensichtlich nicht davon ab, erneut zu delinquieren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass E._____