Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verbleibt die Tagessatzhöhe auf den vor-instanzlich festgesetzten CHF 120.00. 16.5 Strafvollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).