Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für den Schuldspruch wegen Begünstigung wäre somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 16.5 hinten). Gemäss seinen Angaben im Leumundsbericht vom 8. August 2018 beträgt das monatliche Nettoeinkommen von E.________ CHF 5‘400.00 (pag. 554). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 130.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff.