Die Vorstrafe und der getrübte automobilistische Leumund sind deshalb leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit ist als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 5 Strafeinheiten auf 30 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 16.4 Strafmass und Strafart Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion.