37 Die Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung ist zwar nicht einschlägig. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass dem vorliegend zu beurteilenden Schuldspruch ebenfalls Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zugrunde liegen und bei E.________ offenbar die Einstellung besteht, dass Regeln im Strassenverkehr nur bedingt oder gar nicht einzuhalten sind (pag. 425, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorstrafe und der getrübte automobilistische Leumund sind deshalb leicht straferhöhend zu berücksichtigen.