16.2.2 Subjektive Tatkomponenten E.________ handelte direktvorsätzlich und aus altruistischen Gründen. Er wollte seinen Freund und Vorgesetzten A.________ vor einem Strafverfahren bewahren. Die altruistischen Beweggründe sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die strafbare Handlung wäre grundsätzlich vermeidbar gewesen. Da es sich bei A.________ um den Vorgesetzten von E.________ handelte, dürfte es ihm allerdings schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten als dem Durchschnittsbürger, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.