15.3 vorne). E.________ handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Er beschränkte sich darauf, gegenüber den Strafbehörden zu behaupten, dass nicht A.________ sondern C.________ gefahren sei. Dabei ging er nicht besonders raffiniert vor, wiederholte seine Behauptung aber in mehreren Einvernahmen. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Idee der Falschbezichtigung von A.________ gekommen sein dürfte. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. 16.2.2 Subjektive Tatkomponenten E.___