36 rahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 305 Abs. 1 aStGB). 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend C.________ verwiesen werden (Ziff. IV. 15.3 vorne).