Als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 10 Strafeinheiten (einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. C.________ ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (10 Strafeinheiten x CHF 30.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 10 Tage festzusetzen. 16. E.________ 16.1 Strafrahmen E.________ hat sich der Begünstigung schuldig gemacht. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Straf-