Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 90.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verbleibt die Tagessatzhöhe auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 30.00. 15.6 Strafvollzug und Verbindungsbusse Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. C.________ ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden.