Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung wäre somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 15.6 hinten). Gemäss ihren Angaben im Leumundsbericht vom 8. August 2018 beträgt das monatliche Nettoeinkommen von C.________ CHF 3‘900.00 (pag. 578). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 90.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff.