35 15.4 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 422 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beizufügen bleibt, dass sich C.________ und A.________ im Dezember 2017 getrennt haben (pag. 575; pag. 596 Z. 5 ff.). C.________ arbeitet seit April 2018 bei der Firma M.________ in Zürich-Altstetten und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘900.00 (pag. 576; pag. 578). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.__