Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Begünstigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Irreführung der Rechtspflege eine asperierte Strafe von 15 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen ist.