Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen zur Irreführung der Rechtspflege verwiesen werden (Ziff. IV. 15.2.2 vorne). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Begünstigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen.