Das gute Funktionieren der Strafrechtspflege wurde dadurch in nicht unerheblichem Masse behindert. C.________ behauptete gegenüber den Strafbehörden, zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen zu sein und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Sie ging dabei nicht besonders raffiniert vor, wiederholte ihre Behauptung aber in mehreren Einvernahmen. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen.