in: Pra 105 (2016) Nr. 66; Urteil des Bundesgerichts 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Vorgehen und die Aussagen von C.________ führten zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. So mussten insbesondere umfangreiche Beweismassnahmen durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen dienten in erster Linie der Klärung der Frage, wer zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Mercedes gewesen ist. Das gute Funktionieren der Strafrechtspflege wurde dadurch in nicht unerheblichem Masse behindert.