Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von C.________ angemessen. 15.3 Asperation: Begünstigung Das durch Art. 305 Abs. 1 aStGB geschützte Rechtsgut ist das gute Funktionieren der Justiz, das heisst ein kollektives Interesse (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462, publ. in: Pra 105 (2016) Nr. 66;