Die falsche Selbstbeschuldigung von C.________ veranlasste die Staatsanwaltschaft, umfangreiche Beweismassnahmen durchzuführen. C.________ handelte mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Ihr Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege Erforderliche hinaus. Zu ihren Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Idee, gegenüber der Staatsanwaltschaft zu behaupten, dass sie gefahren sei, von A.________ und nicht von C.________ gekommen sein dürfte.