1 Abs. 2 StGB will verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund unrichtiger Angaben gegen eine falsche Person tätig und dadurch von der Verfolgung des wahren Täters abgehalten werden. Durch die Übernahme der Rolle des Beschuldigten durch eine Person, welche die angezeigte Tat nicht begangen hat, werden die Behörden zu unnützen Umtrieben veranlasst (BGE 111 IV 159 E. 1. b S. 162). Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend A.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.2 vorne). Die falsche Selbstbeschuldigung von C.______