Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 304 Ziff. 1 aStGB). 15.2 Einsatzstrafe: Irreführung der Rechtspflege 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB will verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund unrichtiger Angaben gegen eine falsche Person tätig und dadurch von der Verfolgung des wahren Täters abgehalten werden.