Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Irreführung der Rechtspflege als konkret schwerere Tat. Die falsche Selbstbeschuldigung gegenüber der Staatsanwaltschaft behinderte den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege und führte zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. C.________ wollte ihren Lebenspartner A.________ davor zu bewahren, strafrechtlich belangt zu werden. Ihr Verhalten erscheint zumindest in gewisser Weise nachvollziehbar, weshalb das Tatverschulden der Begünstigung leichter wiegt.