Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung haben dieselbe Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 304 Ziff. 1 und Art. 305 Abs. 1 aStGB). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Irreführung der Rechtspflege als konkret schwerere Tat.