SK 17 427 gehen deshalb nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur Prüfung eines Widerrufsverfahrens betreffend den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 gewährten bedingten Vollzug.