582;). Der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 6. Mai 2016, fällt somit in die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Januar 2014. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die Kammer den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 nicht selber prüfen. Die Akten PEN 17 111 + 114 / SK 17 427 gehen deshalb nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur Prüfung eines Widerrufsverfahrens betreffend den A._