Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 150.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 700.00. Die Probezeit wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 um ein Jahr verlängert und dauerte folglich vom 22. März 2016 bis 21. März 2017 (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz aStGB; pag. 582;).