Gemäss Art. 106 Abs. 3 aStGB 32 bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur eine Busse von CHF 200.00 und für sonstige Fahrfehler nach Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 500.00 vor (VBRS-Richtlinien 2015, S. 23 Ziff. 3.1. und 3.2.).