Aufgrund der Schnittstellenproblematik und als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 25 Strafeinheiten (rund einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen. A.________ ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 10‘200.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.00 (25 Strafeinheiten x CHF 120.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 25 Tage festzusetzen. 14.7 Übertretungen Für den Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszusprechen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art.